Ingenieurbüro GIL GmbH Bautzen und Dresden

AGB

der GIL Ganzheitlichen Ingenieurleistungen GmbH, Alt-Rattwitz 1a, 02625 Bautzen und Bautzner Str. 121, 01099 Dresden, Deutschland

(Stand 14.02.2020)

Inhalt

1.  Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
2.  Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
3.  Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
4.  Auskunftspflicht des Auftragnehmers
5.  Herausgabeanspruch des Auftraggebers
6.  Urheberrecht
7.  Zahlungen
8.  Abnahme
9.  Kündigung, Sonderkündigungsrecht
10. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
11. Haftung und Verjährung
12. Haftpflichtversicherung
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14. Arbeitsgemeinschaft
15. Werkvertragsrecht
16. Schriftform
17. Kostenbegriffe

1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik – soweit nicht weitergehende Forderungen (z. B. Stand der Technik) im Vertrag verlangt werden dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

(2) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die schriftlichen Anforderungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

(3) Änderungen vereinbarter Leistungen und nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens fordert, hat der Auftragnehmer zusätzlich zu übernehmen. Darüber ist vor der Übernahme eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Bei Änderungen der vereinbarten Leistung richtet sich das Honorar nach den Ermittlungsgrundlagen der vereinbarten Leistung. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter Aufgabenstellung und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

(4) Wird erkennbar, dass ein vom Auftraggeber vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gem. § 650p Abs. 1 BGB, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Auftraggeber gem. § 650 p Abs. 2 BGB die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

(5) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.

2. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

(1) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die den Auftraggeber bei Vertragsabschluss vertretende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder bei der Bauoberleitung/örtlichen Bauüberwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

(3) Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten Auskunft und gewährt ihnen Einblick in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist.

(4) Wenn während der Auftragserfüllung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

3. Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

(2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

(3) Der Auftragnehmer darf unbeschadet § 2 Abs. 3 Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen.

4. Auskunftspflicht des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für das Vorhaben abgeschlossen ist.

5. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

(1) Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

6. Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das Vorhaben ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

7. Zahlungen

(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschläge für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt.

(2) Eine Teilschlussrechnung einschließlich Mehrwertsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist, die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung eingereicht hat.

(3) Die Schlussrechnung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt und die prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat.

(4) Wird nach Annahme der Schlussrechnung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt bei Aufmaß-, Rechen- oder Übertragungsfehlern. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung des Vorhabens Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten.

(5) Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

(6) Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sie sind spätestens nach 14 Tagen auszugleichen. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug. Rechtsgrundlage ist § 286 BGB. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren in Höhe von 40,00 € und Verzugszinsen in Höhe von 12,00 % gemäß § 288 Abs. (3) und (5) BGB.

8. Abnahme

(1) Es gelten § 640 BGB und § 650 s BGB.

(2) Ab der Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmen hat der Auftragnehmer ein Recht auf (Teil-) Abnahme seiner Leistungen, insbesondere wenn diesem auch Leistungsphase 9 übertragen wurde (§ 650s BGB).

(3) Stufenweise Beauftragung: Bei stufenweiser Beauftragung erfolgt eine Abnahme der einzelnen erbrachten Stufen.

9. Kündigung, Sonderkündigungsrecht

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich, gem. § 126 BGB, kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.

(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen mit Ausnahme der Bauoberleitung/ örtlichen Bauüberwachung die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese sind durch den Auftragnehmer nachzuweisen sofern nicht die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren (z.B. Abschluss eines gleichwertigen Ersatzvertrages).
Für noch nicht erbrachte Leistungen der Bauoberleitung und der örtlichen Bauüberwachung erhält der Auftragnehmer Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.

(3) Nach Vorlage der Unterlagen gem. § 650 p Abs. 2 BGB kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

(4) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die dafür nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben insbesondere die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4 bis 6 unberührt.

10. Widerrufsbelehrung für Verbraucher

(1) Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zur widerrufen.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

(3) Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

GIL Ganzheitliche Ingenieurleistungen GmbH
Alt-Rattwitz 1 a, 02625 Bautzen

mittels einer eindeutigen Erklärung durch eigenhändige Unterzeichnung, gem. § 126 BGB, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

11. Haftung und Verjährung

(1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

(2) Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. gegen den Stand der Technik, soweit dieser vertraglich vereinbart worden ist, oder wegen sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden am Bauwerk und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung; der für den Schaden am Bauwerk bzw. der Anlage zu leistende Ersatzbetrag wird auf den für sonstige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet.

(3) Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.

(4) Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht ist, spätestens mit der Anweisung der Schlusszahlung bzw. Teilschlusszahlungen für die Leistungen, wenn diese (Teilschlusszahlungen) vereinbart wurde.
Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.

(5) Ist dem Auftragnehmer die Objektüberwachung / Bauoberleitung (Leistungsphase 8) übertragen, beginnt die Verjährung entsprechend (4), spätestens jedoch mit dem Tag der Übergabe der Objekte an die nutzende Verwaltung. Beide Vertragspartner können vereinbaren, dass die Übergabe nach gemeinsamer Verhandlung protokolliert wird.

(6) Sind Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, beginnt die Verjährung für diese Leistungen entsprechend (4).

12. Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Vergütung. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, der Sitz der den Auftraggeber bei Vertragsabschluss vertretenden Stelle.

(2) Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand bei Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

14. Arbeitsgemeinschaft

(1) Bei einer Arbeitsgemeinschaft übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

15. Werkvertragsrecht

(1) Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB) finden ergänzend Anwendung.

16. Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

17. Kostenbegriffe

(1) Die im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:

a) Die (vorläufige) Kostenannahme dient zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der grob überschläglichen Ermittlung der Gesamtkosten anhand entsprechender Erfahrungswerte.

b) Die Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Der Kostenschätzung liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung zugrunde.

c) Die Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde.

d) Der Kostenanschlag dient zur Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten. Basis bilden in der Regel konkrete Leistungsbeschreibungen (Leistungsverzeichnisse), welche durch potentielle (Bau-) Auftragnehmer und/oder den Ingenieur ausgepreist werden.

e) Die Kostenfeststellung zum Ende der Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu sind alle nachgewiesenen und durch Abrechnungsbeleg belegten Kosten zu ordnen und zusammenzufassen.

f) Der Begriff der Kosteneinschätzung ist mit dem neuen Bauvertragsrecht ab dem 01.01.2018 neu aufgekommen, sodass der Begriff seitens des Gesetzgebers noch nicht näher definiert wurde. Es kann demnach davon ausgegangen werden kann, dass jede Art von Kostenermittlung angewendet werden darf.